Der Bundesgerichtshof hatte sich unlängst mit der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Bezeichnung „Neurologisch/Vaskuläres Zentrum“ zu befassen. Der Bundesgerichtshof hat einen Wettbewerbsverstoß bejaht. Hierzu gleich.
Zunächst kurz zum rechtlichen Hintergrund:
Nach § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt wettbewerbswidrig, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über Umstände enthält, die für eine Kundenbeziehung unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten wichtig sind. Dies betrifft neben Merkmalen der angebotenen Waren und Dienstleistungen auch die Eigenschaften des werbenden Unternehmens.
Der BGH schloss sich der Auffassung der Vorinstanz, der Begriff „Zentrum“ habe sich gewandelt, nicht an. Die Bezeichnung „Zentrum“ diene nach wie vor als Charakterisierung für ein Unternehmen mit erheblicher Bedeutung und Größe. Der Klinikbetreiber, der das „Neurologisch/Vaskuläre Zentrum“ führte, verfüge jedoch nicht über eine überdurchschnittliche Ausstattung oder Erfahrung auf dem Gebiet der Behandlung neurologischer Erkrankungen. Daher kann auch nicht der Begriff „Zentrum“ verwendet werden.
Nach der Entscheidung des BGH ist also eine Werbung „Zentrum“ irreführend, wenn das Unternehmen/die Einrichtung keine herausragende Stellung besitzt.
Dies beschränkt sich nicht auf medizinische oder ärztliche Zentren. So hat das Landgericht Münster im September 2008 die Bezeichnung „Kompetenzzentrum Kältetechnik“ untersagt. Im Urteil ist zu lesen: „
Der Begriff „Zentrum“ weist auf eine besondere Größe und Bedeutung des Unternehmens hin. Auch wenn sich der Gebrauch des Wortes Zentrum mit der Zeit gewandelt haben mag, versteht der Verkehr darunter weiterhin eine Einrichtung, in der mehrere Angebote zu einem Unternehmen zusammengefasst sind, dass über den Durchschnitt gleichartiger Unternehmen hinausragt.“ (Landgericht Münster, Urteil vom 12.09.2008, 3 O 155/08 mit Verweis auf OLG Koblenz WRP 1990, 125; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26 Aufl. 2008, § 5 UWG Rn. 5.44 ff.)
Am besten ist also auch hier Prophylaxe, also die Prüfung des konkreten Einzelfalles unter Berücksichtigung der Vorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise.
Dies ist ein Gastartikel von Herrn Rechtsanwalt Jürgen Hönig. www.ra-hoenig.net