Mir begegnen in letzter Zeit oft Newslettern von Heilpraktikern oder Coaches, die „fremde“ Werbung enthalten. Zum Beispiel Werbung für Produkte oder Verantstaltungen. Meist bekommt dan für solche „Werbungen“ ein kleines Entgelt. Damit Sie nicht in eine „Abmahnfalle“ geraten, hier ein paar Hinweise dazu:
Werbung unterliegt einer Kennzeichnungspflicht
In Deutschland unterliegt die Werbung in Newslettern strengen gesetzlichen Regelungen. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Juni 2022 (Az. 102 O 61/22) betont die Notwendigkeit einer klaren Kennzeichnung von Werbung in Newslettern.
In dem verhandelten Fall wurden Werbeanzeigen in einem Newsletter lediglich mit dem Wort **“Anzeige“** in blassgrauer Schrift gekennzeichnet. Das Gericht erachtete dies als unzureichend und stellte klar, dass eine **deutliche und ins Auge fallende Kennzeichnung erforderlich** ist, damit der werbliche Charakter für die Leser eindeutig erkennbar bleibt.
Für Sie bedeutet dies, dass sie bei der Gestaltung ihrer Newsletter besondere Sorgfalt walten lassen müssen.
Werbliche Inhalte müssen klar und unmissverständlich als solche gekennzeichnet sein.
Eine unzureichende Kennzeichnung kann…
- das Vertrauen der Patientinnen und Patienten beeinträchtigen,
- Abmahnungen und Geldstrafen nach sich ziehen,
- zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen.
Wie kann Werbung korrekt gekennzeichnet werden?
Um rechtliche Risiken zu vermeiden, sollte die Kennzeichnung von Werbung:
- gut lesbar sein (ausreichende Schriftgröße und Kontrast),
- optisch deutlich hervorgehoben werden,
- räumlich klar von redaktionellen Inhalten getrennt sein,
- an prominenter Stelle im Newsletter platziert werden.
Hinweis: Dieser Artikel dient nur zur allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.
Viel Freude bei der Umsetzung.
Ihre
Claudia Hönig