Liebe Leser-Innen,
es gibt viele Unsicherheiten bezüglich der DSGVO. Eine davon ist die Datenverarbeitung , wenn der Patient der Einwilligung der Verarbeitung nicht zugestimmt hat, bzw, diese widerruft und das Recht auf Löschung.
Beide Fälle sind in Art 17 DSGVO geregelt. Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung (sagt mein Gatte und Unterstützer dieses Blogs)
Wir lesen dort:
Art 17 DSGVO
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
- ……
- Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
weiter lesen wir in Absatz 3
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist
(a)…..
(b) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder ……
Für uns interessant ist lit b.. zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung. Wenn wir die Daten aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung aufheben müssen, dürfen wir diese nicht! löschen.
Dies gilt sowohl für Verpflichtungen aus der Abgabenordnung (also aus der Grundlage für die Buchhaltung), als auch nach den Verjährungsfristen für die Aufbewahrung der Patientenakten.
Fazit:
Das Recht auf Löschung gilt nicht mehr, wenn es eine andere gesetzliche Aufbewahrungsfrist gibt. Das gleiche gilt für einen Widerspruch gegen die Datenverarbeitung, ab dem Zeitpunkt des Widerspruchs. Bei einem Widerspruch ist eine weitere Behandlung nicht mehr möglich.
Ich hoffe, wir konnten etwas Klarheit in die vielen Fragen rund um die DSGVO bringen.
Herzlichst
Claudia Hönig