BGH-Urteil zur ZFU-Zulassung und Online-Kursen: Was Sie jetzt wissen müssen

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) hat die Landschaft für Online-Bildungsangebote ordentlich durchgerüttelt. Besonders wenn Sie Online-Kurse, Coachings oder Weiterbildungen anbieten, kann diese Entscheidung weitreichende Konsequenzen mit sich bringen. 

Was besagt das BGH-Urteil?

Der Bundesgerichtshof hat sich erstmals zu der Frage positioniert, wie die Vorgaben des fast 50 Jahre alten Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) zu konkretisieren sind, wenn Lerninhalte mittels moderner digitaler Technik vermittelt werden. Die zentrale Erkenntnis: Coaching-Verträge können ohne ZFU-Zulassung nichtig sein – und zwar auch dann, wenn sie von Unternehmern abgeschlossen werden. Dies wurde bislang anders gesehen. 

Die wichtigsten Klarstellungen des BGH:

Das Gesetz ist auch auf Unternehmer anwendbar. Dies war ein zentraler Streitpunkt, da viele Anbieter davon ausgingen, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz nur Verbraucher schützt.

Wieweit es um Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten geht oder um Unterstützung durch Coaching, Mentoring, Beratung etc., richtet sich nach der vertraglichen Grundlage, nicht nach der tatsächlichen Gestaltung.

Auch die regelmäßigen Online-Calls wurden aufgrund der Aufzeichnungen als asynchron eingestuft, so dass im Prinzip nur physische Präsenz oder reine Live-Calls als synchrone Maßnahmen übrig bleiben.

Wann liegt Fernunterricht vor?

Nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz liegt Fernunterricht vor, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

Fernunterricht im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind (Nr. 1) und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen (Nr. 2).

Sie bieten Onlinekurse inkl. Begleitung an:

Besonders relevant sind folgende Aspekte:

Räumliche Trennung: Synchrone Unterrichtsanteile, die – wie hier die Online-Meetings – zusätzlich aufgezeichnet und den Teilnehmern anschließend zur Verfügung gestellt werden, sind als asynchroner Unterricht zu behandeln, da sie zeitversetzt angeschaut werden können.

Lernerfolgsüberwachung: Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Tatbestandsmerkmal der Überwachung des Lernerfolgs weit auszulegen und bereits dann erfüllt, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten.

Mögliche Konsequenzen für Sie als Anbieter ohne ZFU-Zulassung

Die Folgen eines Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz sind schwerwiegend:

Nichtigkeit des Vertrages: Besitzt der Anbieter diese Zulassung nicht – und das ist bei der überwältigenden Mehrheit der Fall –, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG von Anfang an nichtig.

Rückzahlungsansprüche: Dem Teilnehmer steht damit der gezahlte Betrag zurück zu (§ 7 FernUSG; § 812 Abs. 1 BGB), Ratenzahlungen sind einzustellen.

Bußgelder: Institute, die der Zulassungspflicht nicht nachkommen, können mit Bußgeldern von bis zu 10.000 Euro belegt werden.

Was ist mit Selbstlernkursen?

Bieten Sie keine gleichzeitige Begleitung an (außer technischem Support), sind Sie als Kursanbieter nach meiner Erkenntnis nicht betroffen. 

Was ist jetzt für Sie als Anbieter zu tun?

 1. Sofortige Überprüfung bestehender Angebote

Prüfen Sie alle Ihre Online-Angebote daraufhin, ob sie unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen könnten. Besonderes Augenmerk sollten Sie auf folgende Kriterien legen:

  • Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten
  • Überwiegend asynchrone Anteile
  • Lernerfolgsüberwachung durch Feedback, Fragen oder Aufgaben

2. Passen Sie Ihre Angebote an

Lassen Sie uns sprechen. Oder kommen Sie in unseren Kurs „Onlinekurse erstellen.“ Dort erläutern wir alle Möglichkeiten für Sie. 

3. eventuell ZFU-Zulassung beantragen

Für hochwertige, strukturierte Bildungsangebote kann die ZFU-Zulassung ein Weg sein. Ich hörte von anderen, dass dieser Weg allerdings sehr aufwändig und kostspielig ist. 

Langfristige Perspektiven

Ein BGH-Urteil hat Gewicht, ist aber auch noch nicht das Ende. Im Koalitionsvertrag ist festgelegt, dass das Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) neu gefasst werden soll. Das halte ich für dringend notwendig. Es bleibt zu hoffen dass dies zeitnah geschieht. 

Wie immer im Unternehmerleben ist es wichtig, kühlen Kopf zu bewahren und erst einmal die verschiedenen Gestaltungs- und Handlungsmöglichkeiten auszuloten.

Lassen Sie uns sprechen!

*Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine individuelle Beratung zu Ihren spezifischen Angeboten empfehlen wir die Konsultation eines spezialisierten Rechtsanwalts.*

Seien Sie Teil unseres nächsten Kurses: "Onlinekurse erstellen und vermarkten"