Vor dem Hintergrund nach wie vor zahlreicher Unfallmeldungen widmen die BGW in Hamburg und ihre bundesweiten Zweigstellen sowie die Gewerbeaufsichten den Heilberufen zunehmend eine besondere Aufmerksamkeit. Daher sollten sich Praxisinhaber*innen über ihre gesetzlichen Pflichten bewußt sein und die entsprechenden Unterlagen bereithalten. Gemäß DGUV Vorschrift 2 werden vom Arbeitgeber regelmäßige BuS-Begehungen durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsmediziner verlangt. Dabei erfolgt eine Beratung und Betriebsbesichtigung vor Ort. Betriebe mit 1 bis 10 Mitarbeiter*innen sollen eine BuS-Begehung alle 5 Jahre durchführen, Betriebe ab 11 Mitarbeiter*innen sind zu jährlichen BuS-Begehungen verpflichtet. Der Verein ProPraxis e.V. (www.propraxis.de) bietet eine entsprechende Betreuung für Heilberufe an. Für ProPraxis-Mitglieder führen wir entsprechende BuS-Begehungen durch.
Wenn Sie von der BGW, vom Gewerbeaufsichtsamt oder von anderen Ämtern für Arbeitsschutz im Rahmen einer Arbeitsschutzinspektion auditiert werden, sollten Sie unbedingt wichtige Dokumente bereithalten. Im Rahmen der BuS-Begehung beraten wir Sie ausführlich zu den vom Gesetzgeber geforderten Dokumenten.
- Gefährdungsbeurteilung (GB): Jeder Unternehmer ist zur Erstellung einer GB gesetzlich verpflichtet. Sie dient der Einschätzung der Gesundheitsrisiken, denen die Mitarbeiter*innen an den verschiedenen Arbeitsplätzen im Betrieb ausgesetzt sind. Ferner sollten Maßnahmen definiert und umgesetzt werden, die dem Schutz der Gesundheit der Angestellten dienen. Die Umsetzung dieser Maßnahmen sollte einmal jährlich durch den Sicherheitsbeauftragten kontrolliert werden. Die Gefährdungsbeurteilung sollte alle 3 Jahre aktualisiert werden.
- Nachweis über die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung gemäß DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeits-sicherheit“ sowie gemäß den Regelungen des „Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“: Jeder Betrieb, in dem Mitarbeiter*innen beschäftigt werden (ab 1 Beschäftigten) muss eine Betreuung und Beratung durch einen Betriebsmediziner und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASi) nachweisen. Dies gilt sowohl für die Regelbetreuung als auch für das alternative Unternehmermodell. Diese Betreuung/Beratung sollte Vertragscharakter haben. Dies wird zum Beispiel von ProPraxis e.V. angeboten (propraxis.de).
- Nachweis über die regelmäßige Betriebsärztliche und Sicherheits-technische (BuS) Begehung Ihrer Praxis durch den Betriebsmediziner und die FASi. Diese Begehungen sind bei Betrieben mit unter 10 Beschäftigten anlaßbezogen und mindestens alle 5 Jahre durchzuführen. Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten muss eine jährliche BuS-Begehung durchgeführt werden. Hier sind Einsatzzeiten für die FASi und den Betriebsmediziner von mindestens 0,5 Stunden/Beschäftigten/Jahr nachzuweisen. Es empfiehlt sich daher, für Betriebe mit mehr als 10 Mitarbeiter*innen diese Zeiten zu dokumentieren, da sie von der BGW unter Umständen kontrolliert werden. Denken Sie daran, dass auch kleine Betriebe alle 5 Jahre eine BuS-Begehung nachweisen müssen.
- Nachweis über die jährlichen Arbeitssicherheitsunterweisungen der Mitarbeiter*innen: Es ist besonders wichtig, dass Sie Ihre Beschäftigten regelmäßig unterweisen, zum Beispiel bzgl. der Gefahrstoffverordnung, der Biostoffverordnung, im Brandschutz oder im Umgang mit Patienten. Diese Unterweisungen sind zu dokumentieren und sollten von jedem Angestellten unterschrieben werden. So werden z.B. nach einem Arbeitsunfall die durchgeführten Unterweisungen von der BGW kontrolliert.
- Einstufung Ihres Betriebes gemäß Biostoffverordnung, Biostoffver-zeichnis: Laut den gesetzlichen Vorschriften ist jeder Betrieb, der ein Labor betreibt in eine Risikoklasse gemäß BioStVO einzuordnen. Diese Einstufung hat schriftlich zu erfolgen. Ein entsprechendes Formblatt können Mitglieder bei ProPraxis e.V. bekommen. Der Beleg ist aufzubewahren und bei Bedarf vorzulegen. Die Einstufung ist spätestens nach 5 Jahren zu aktualisieren. Daneben sollte jeder Arbeitgeber ein Biostoffverzeichnis gemäß TRBA 260 (Anhang 1) mit den relevanten Mikroorganismen anfertigen.
- Gefahrstoffverzeichnis: Hiermit ist eine Sammlung der Sicherheitsdaten-blätter, der in Ihrem Betrieb verwendeten Gefahrstoffe gemeint. Im Fokus stehen Desinfektionsmittel und Chemikalien. Die Sicherheitsdatenblätter erhalten Sie vom Hersteller bzw. über deren Internetseiten. Im Falle von Arzneimitteln können anstelle der Sicherheitsdatenblätter auch die Fachinformationen verwendet werden. Ein Gefahrstoffverzeichnis darf auch in digitaler Form erstellt werden.
- Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen: Gemäß den gesetzlichen Vorgaben müssen Arbeitgeber*innen für jeden Beschäftigten eine Vorsorge-kartei erstellen, in der Pflicht- bzw. Angebotsvorsorgeuntersuchungen (z.B. Biostoffe, Feuchtarbeitsplatz, Bildschirmarbeitsplatz) angeboten werden sollen. Nähere Informationen zur Umsetzung der Verordnung über Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erhalten Sie als ProPraxis-Mitglied bei unseren Betriebsmedizinern.
Beherzigen Sie bitte die Hinweise für eine adäquate Arbeitssicherheits-dokumentation! Wenn Sie ProPraxis-Mitglied werden wollen und Fragen haben, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf (info@propraxis.de).
Vielen Dank an Propraxis.de für die Hilfe und Unterstützung!